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    Richtlinien und Bestimmungen zu
    Schullandheimaufenthalten und Klassenfahrten

    Jedes Bundesland regelt in eigenen Verordnungen und Erlassen die Rechtslage bei Schullandheimaufenthalten, bzw. Klassen- und Kursfahrten.

    Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern:

    Bundesland

    Rechtsgrundlagen

    Baden-
    Württemberg

    Verwaltungsvorschrift über außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen vom 6. Oktober 2002 (K.u.U. 2002)

    Bayern

    "Schullandheimaufenthalt" - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. April 2004 Nr. II.7-5 K 6800-3/2785

    "Schülerwanderungen und Studienfahrten" - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. März 1993 (KWMBl I S. 187)

    Berlin

    Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule - vom 25.10.2007
    Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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    Anlagen und Informationsschreiben zu den Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule - vom 25.10.2007
    Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Brandenburg

    Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten - VVSchulf) vom 31. Juli 1999 (geändert durch die Verwaltungsvorschriften vom 1. Juli 2004) des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

    Bremen

    Richtlinie über Schulfahrten und Exkursionen vom 22. November 2001 der Behörde für Bildung und Wissenschaft

    Hamburg

    Richtlinien für Schulfahrten vom 4. Oktober 2006 der Behörde für Bildung und Sport

    Hessen

    Richtlinie für Schulwanderungen und Schulfahrten - Erlass vom 15. September 2003 II A 4 – 170/326 – 135 – (ABl. 10/03, S. 715)

    Mecklenburg-
    Vorpommern

    Richtlinie zur Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an den öffentlichen Schulen (6.Februar 1997)

    Niedersachsen

    "Schulfahrten-Erlass" des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10.1.2006 - 35 - 82 021 - VORIS 22410 -

    Nordrhein-
    Westfalen

    Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL –) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19. 3. 1997 (GABl. NW. I S. 101)

    Der Pädagogische Arbeitskreis ”Schulwandern” im Fachbereich Schule Dortmund informiert auf seiner Homapge über Rechtsgrundlagen u.a. Richtlinien, Verträge, Unfallversicherungen und –schutz, Reisedokumente, internationale Regelungen und Reisekosten.

    Rheinland-
    Pfalz

    Richtlinien für Schulfahrten - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 4. November 2005 (9421 A- Tgb. Nr. 1383/05)

    Saarland

    Richtlinien des Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft über Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte und andere außerunterrichtliche Schulveranstaltungen vom 9.7.1996 (GMBI. Saar S. 173)

    Richtlinien des Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft für die Gewährung von Zuschüssen an Schülerinnen und Schüler zu den Kosten von Schullandheimaufenthalten vom 9. Juli 1996 (GMBl. Saar S. 167) – geändert durch Erlass vom 18. März 2005 (Amtsbl. S. 503)

    Sachsen-
    Anhalt

    Richtlinie für Schulwanderungen und Schulfahrten des Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.09.2002 – 24-82021

    Sachsen

    Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Schulfahrten des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (VwV-Schulfahrten) Az: 36-6535.10/41 vom 07.04.2004

    Schleswig-
    Holstein

    Runderlass: "Lernen am anderen Ort" des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. Mai 2006 - III 422

    "Lernen am anderen Ort": Ein Leitfaden über die Rechtslage zur Durchführung von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

    schooloffice-sh.de: Suchwort Schulausflug (Informationen, Tipps und Hinweise zum Thema Klassenfahrten und Schulausflüge

    Thüringen

     

    Richtlinie des Thüringer Kultusministeriums für Schülerfahrten, Unterrichtsgänge, Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalte und Studienfahrten vom 3. Februar 1993 (GemABl. S. 21)
    (Eine neue Richtlinie wird zur Zeit erarbeitet.)

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